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| Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn der VP aus einem unbefristeten Arbeitsverhältnis heraus wäh¬rend der Vertragslaufzeit unverschuldet arbeitslos wird. Die Arbeitslosigkeit muß Folge einer Kündigung des Arbeitgebers oder einer einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der vergleichsweisen Erledigung eines Kündigungsschutzprozesses oder zur Abwendung einer betriebsbedingten Kündigung sein. Während der Arbeitslosigkeit muß der VP Arbeitslosengeld erhalten und aktiv Arbeit suchen. Der VP muß vor Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate ununterbrochen bei demselben Arbeitgeber mindestens 15 Stunden pro Woche sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Der VP darf weder Wehrpflichtiger, Zivildienstleistender, Auszubildender, Kurz¬arbeiter noch Saisonarbeiter sein. Arbeitslosigkeit, die innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsbeginn eintritt oder bei Vertragsbeginn bereits bestand, ist nicht versichert. Ist die Arbeitslosigkeit unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse oder innere Unruhen verursacht, oder war bei Vertragsbeginn ein Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis rechtshängig oder eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen, so besteht kein Leistungsanspruch
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